SUB-AUFTRAGSVERARBEITUNGS-VERTRAG

i.S.d. Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

abgeschlossen zwischen

Profit Planet GmbH (kurz Auftraggeber)
FN 649474i
Liebenauer Hauptstraße 82c
A-8041 Graz

und

Vertriebspartner (kurz Auftragnehmer)

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Vollständige Adresse {{companyFullAddress}}

1. PRÄAMBEL

1.1. Diese Anlage konkretisiert die Verpflichtungen der Vertragsparteien zum Datenschutz, die sich aus der im bestehenden Vertriebspartner-Vertrag („Hauptvertrag“) und seinen Anlagen in ihren Einzelheiten beschriebenen Auftragsverarbeitung ergeben. Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit dem Vertrag in Zusammenhang stehen, und bei denen Beschäftigte des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer Beauftragte personenbezogene Daten („Daten“) des Auftraggebers verarbeiten.

1.2. Der Auftragnehmer ist sich bewusst, dass der Auftraggeber als Auftragsverarbeiter für Dritte („Verantwortliche“ im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) tätig ist. Im Rahmen des vorbezeichneten Hauptvertrags nimmt der Auftraggeber die Dienste des Auftragnehmers als „weiteren Auftragsverarbeiter“ im Sinne von Art. 28 Nr. 4 DS-GVO in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Dritten („Verantwortlicher“ iSd Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) auszuführen.

1.3. Der Auftragnehmer ist sich bewusst, dass der Auftraggeber gegenüber Dritten für die Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers haftet, falls der Auftragnehmer seinen Datenschutzpflichten nach diesem Vertrag und nach dem Gesetz nicht nachkommt.

1.4. Die Laufzeit dieser Anlage richtet sich nach der Laufzeit des Vertriebspartner-Vertrages, sofern sich aus den Bestimmungen dieser Anlage nicht darüber hinausgehende Verpflichtungen ergeben.

2. DAUER, GEGENSTAND UND SPEZIFIZIERUNG DER AUFTRAGSVERARBEITUNG

2.1. Alle Daten dürfen nur so lange verarbeitet werden, als das durch die Vertragserfüllung oder den Zweck der Datenverarbeitung erforderlich ist.

2.2. Aus dem Vertrag ergeben sich Gegenstand und Dauer des Auftrags sowie Art und Zweck der Verarbeitung.

2.3. Im Einzelnen sind insbesondere die folgenden Daten Bestandteil der Datenverarbeitung:

Art der Daten Interessenten- und Kundendaten; Kontaktdaten beim Auftraggeber; Kontaktdaten des jeweiligen Datenverantwortlichen
Art und Zweck der Datenverarbeitung Datenerfassung beim Interessenten (potenziellen Kunden); Datenübermittlung (auch elektronisch via E-Mail bzw. falls vorhanden über elektronische Schnittstellen der Verantwortlichen) an Auftraggeber bzw. Datenverantwortliche zur Legung eines Angebots bzw. zur Verwirklichung der Kundenbestellung; ggf. telefonischer Nachkontakt zur Qualitätskontrolle
Kategorien betroffener Daten Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, SV-Nr., E-Mail, Kontodaten Ausweiskopie; Daten zur Energieversorgung (z.B. Zählpunkt, Zählernummer, Kilowattprognose, Jahresverbrauch); Aufzeichnung etwaiger Qualitätskontrollen; Aufzeichnung etwaiger Interessensgebiete im Bereich Versicherung, Kreditwirtschaft, Telekommunikation, Energieeffizienz (PV, Speicher, LED, Infrarotheizung, Kalkschutz…).

3. ANWENDUNGSBEREICH UND VERANTWORTLICHKEIT

3.1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers. Dies umfasst Tätigkeiten, die im Vertrag und in der Leistungsbeschreibung konkretisiert sind.

3.2. Der Auftraggeber ist gegenüber dem/den Dritten als („Verantwortliche Person“ iSd Art. 4 Nr. 7 DS-GVO) für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich.

3.3. Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe sowie der Datenverarbeitung verantwortlich.

3.4. Die Weisungen werden anfänglich durch diese Vertragsanlage festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in einem elektronischen Format (Textform) an die vom Auftragnehmer bezeichnete Stelle durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Weisungen, die in der Vertragsanlage nicht vorgesehen sind, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in Textform zu bestätigen.

4. PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS

4.1. Der Auftragnehmer darf Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des Auftrages und der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, außer es liegt ein Ausnahmefall iSd Art 28 Abs. 3 a) DS-GVO vor. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwendbare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom Auftraggeber bestätigt oder abgeändert wurde.

4.2. Der Auftragnehmer wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er wird technische und organisatorische Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers treffen, die den Anforderungen der Datenschutz- Grundverordnung (Art. 32 DS-GVO) genügen. Der Auftragnehmer hat technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherstellen. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese technischen und organisatorischen Maßnahmen dahingehend zu überprüfen, ob sie für die Risiken der zu verarbeitenden Daten ein angemessenes Schutzniveau bieten. Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, wobei jedoch sichergestellt sein muss, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.

4.3. Der Auftragnehmer gewährleistet, seinen Pflichten nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) DS-GVO nachzukommen, ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einzusetzen.

4.4. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erfüllung der Anfragen und Ansprüche betroffener Personen gem. Kapitel III der DS-GVO sowie bei der Einhaltung der in Art. 33 bis 36 DS-GVO genannten Pflichten.

4.5. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter und andere für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort.

4.6. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden. Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen der betroffenen Personen und spricht sich hierzu unverzüglich mit dem Auftraggeber ab.

4.7. Der Auftragnehmer nennt dem Auftraggeber den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.

4.8. Der Auftragnehmer berichtigt oder löscht die vertragsgegenständlichen Daten, wenn der Auftraggeber dies anweist und dies vom Weisungsrahmen umfasst ist. Ist eine datenschutzkonforme Löschung oder eine entsprechende Einschränkung der Datenverarbeitung nicht möglich, übernimmt der Auftragnehmer die datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern und sonstigen Materialien auf Grund einer Einzelbeauftragung durch den Auftraggeber oder gibt diese Datenträger an den Auftraggeber zurück, sofern nicht im Vertrag bereits vereinbart.

4.9. Daten, Datenträger sowie sämtliche sonstige Materialien sind nach Auftragsende auf Verlangen des Auftraggebers entweder herauszugeben oder zu löschen.

4.10. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers oder des Dritten durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

4.11. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers durch den Dritten, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Abwehr des Anspruches im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

5. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

5.1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.

5.2. Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftraggebers oder des Dritten durch eine betroffene Person hinsichtlich etwaiger Ansprüche nach Art. 82 DS-GVO, gilt §3 Abs. 10 entsprechend.

5.3. Der Auftraggeber nennt dem Auftragnehmer den Ansprechpartner für im Rahmen des Vertrages anfallende Datenschutzfragen.

6. ANFRAGEN BETROFFENER PERSONEN

6.1. Wendet sich eine betroffene Person mit Forderungen zur Berichtigung, Löschung oder Auskunft an den Auftragnehmer, wird der Auftragnehmer die betroffene Person an den Auftraggeber verweisen und ggf. den Antrag der betroffenen Person unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Erfüllung der jeweiligen Forderung.

6.2. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn das Ersuchen der betroffenen Person vom Auftraggeber nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht beantwortet wird.

6.3. Der Auftraggeber haftet nicht für Forderungen betroffener Personen, die dadurch entstehen, dass der Auftragnehmer das entsprechende Anliegen nicht zeitgerecht an den Auftraggeber übermittelt hat.

7. NACHWEISMÖGLICHKEITEN

7.1. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber die Einhaltung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten mit geeigneten Mitteln nach.

7.2. Sollten im Einzelfall Inspektionen durch den Auftraggeber oder einen von diesem beauftragten Prüfer erforderlich sein, werden diese zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt. Der Auftragnehmer darf diese von der Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung hinsichtlich der Daten anderer Kunden und der eingerichteten technischen und organisatorischen Maßnahmen abhängig machen. Sollte der durch den Auftraggeber beauftragte Prüfer in einem Wettbewerbsverhältnis zu dem Auftragnehmer stehen, hat der Auftragnehmer gegen diesen ein Einspruchsrecht

8. SUBUNTERNEHMER (WEITERE AUFTRAGSVERARBEITER)

8.1. Der Einsatz von Subunternehmern als weitere Auftragsverarbeiter ist nur zulässig, wenn der Auftraggeber vorher zugestimmt hat.

8.2. Ein zustimmungspflichtiges Subunternehmerverhältnis liegt vor, wenn der Auftragnehmer weitere Auftragnehmer mit der ganzen oder einer Teilleistung der im Vertrag vereinbarten Leistung beauftragt. Der Auftragnehmer wird mit diesen Dritten im erforderlichen Umfang Vereinbarungen treffen, um angemessene Datenschutz- und Informationssicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten.

8.3. Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an Subunternehmer, so obliegt es dem Auftragnehmer, seine datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag dem Subunternehmer zu überbinden.

9. INFORMATIONSPFLICHTEN, SCHRIFTFORMKLAUSEL, RECHTSWAHL

9.1. Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Dritten als verantwortliche Person im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung liegen.

9.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem elektronischen Format (Textform) erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

9.3. Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser Anlage zum Datenschutz den Regelungen des Vertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser Anlage unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Anlage im Übrigen nicht.

9.4. Es gilt das auf dem Hauptvertrag anwendbare Recht sowie Gerichtsstand.

Für PROFIT PLANET (Auftraggeber)

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Datum, Unterschrift

Für den VP (Auftragnehmer)

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Name, Datum, Unterschrift